Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.                     Geltungsbereich

  • Diese AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und CORE Umweltgutachter GmbH über Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung von Management-Systemen und Prozessen und/oder einer Zertifizierung durch die CORE Umweltgutachter GmbH.
  • Diese AGB gelten für die anwendbaren Zertifizierungsbedingungen des Umweltauditgesetz, der IAF bzw. DAkkS-Richtlinien, des EDL-G oder den Regelungen der zuständigen Behörden einschließlich der auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen insbesondere unter Beachtung der Vorgabe der Aufsichtsbehörde für Umweltgutachter  sowie der Leitlinien des Umweltgutachterausschusses als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Entscheidungen der Clearingstelle oder Verwaltungsgerichten.
  • Diese AGB gelten nur gegenüber Organisationen. Organisation ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages (rechtlich durchsetzbare Vereinbarung) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht anerkannt und diesen wird nachstehend ausdrücklich widersprochen.
Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann gültig, wenn die CORE Umweltgutachter GmbH diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.



2.                     Begriffsbestimmungen
Im Folgenden sind Begriffe und Bezeichnungen für die AGB definiert:

  • Akkeditierungsstelle  sind alle Stellen, Systemgeber und Zulassungsstellen zu verstehen, die die CORE Umweltgutachter GmbH zur Durchführungen von Zertifizierungen Gutachten und Validierungen aufgrund Normen, Regularien oder Verträgen zur Zertifizierung von Organisationen zugelassen bzw. akkreditiert haben
     
  • Arbeitsergebnis (Nutzungsobjekt) sind Zertifikate, CORE-Auditberichte, Validierungen und andere von der CORE Umweltgutachter GmbH erbrachte Leistungen welche schriftlich, (elektronisch oder in Papierform) mündlich (fernmündlich oder persönlich) für einen Auftraggeber erbracht sind
     
  • Assessment sind alle Auditarten der jeweiligen  ISO Standards bzw. DIN Nomen oder in anderen Regelwerken  beschrieben, wie zum Beispiel Erstzertifizierungsaudits, Überwachungsaudits, Rezertifizierungsaudits, Nachaudits, Audits ausbesonderem Anlass, Wiederholungsaudits, Witnessaudits, Parallelaudits  als auch Gutachten, Validierung nach EMAS
     
  • Auftraggeber im Sinn dieser AGB ist, wer gegenüber der CORE Umweltgutachter GmbH eine Bestellung oder sonstige auf den Vertragsabschluss gerichtete Erklärung abgibt und/oder mit der CORE Umweltgutachter GmbH einen Vertrag abschließt. Auftraggeber bezeichnet jede juristische Person, die sich für eine Zertifizierung bewirbt, oder ein bzw. mehrere Zertifikate der CORE Umweltgutachter GmbH hält. Dabei können in einem Zertifizierungsverfahren auch mehrere juristische Personen gemeinsam eine Zertifizierung anstreben bzw. halten. Für diese gelten die beschriebenen Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen jeweils einzeln, während die spezifischen Bedingungen das gesamte Zertifizierungsverfahren spezifizieren.
     
  • Second Party Audit definiert ein Audit, bei dem Dritte (z.B. Lieferanten) anhand von Vorgaben des Auftraggebers auditiert werden oder bei dem der Auftraggeber anhand von Vorgaben Dritter, (.z.B. Auftraggebern) auditiert wird.
     
  • Spezifische Bedingungen bezeichnen die Vertragsbedingungen, welche die Zertifizierungsbedingungen  dieser AGB konkretisieren. Sie bestehen aus einem Angebot, einem oder mehreren Technischen Vertragsanhängen bezüglich des (der) gewählten Standard(s) sowie ggf. aktualisierten Aufwandskalkulationen.
     
  • Vertrauliche Informationen sind alle technischen, finanziellen, rechtlichen, steuerlichen Informationen, Informationen über Designs, Erfindungen, Marketing oder sonstige Informationen einschließlich Daten, Aufzeichnungen und Know-how, welche ein Auftraggeber direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Vertrag der CORE Umweltgutachter GmbH zugänglich macht oder der CORE Umweltgutachter GmbH auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen.
     
  • Vor-Assessment bezeichnet ein Vor-Audit, bei dem der Auftraggeber anhand eigener Vorgaben gegen gewünschte Kriterien  eines zuvor definierten Regelwerkes geprüft wird.
     
  • Zertifikat definiert in diesen AGB die von der  CORE Umweltgutachter GmbH ausgestellten Zertifikate.
     
  • Zertifizierung Validierung oder Begutachtung umfasst alle Prüftätigkeiten, deren Ergebnis in einer formalen Bestätigung zur Einhaltung vorgegebener Anforderungen steht. Dies umfasst Zertifizierungen von Managementsystemen oder Verordnungskonformitäten als auch die Validierung von Umwelterklärungen.
     
  • Zertifizierungsanforderung umfassen alle Gesetze, Normen, Richtlinien, Verordnungen, Regularien, Regelwerke und sonstige Vorgaben des Gesetzgebers oder der Akkeditierungsstelle  anhand derer die CORE Umweltgutachter GmbH den Auftraggeber auditiert, zertifiziert, begutachtet oder validiert.

     

3.                     Vertragsgegenstand
Die von der CORE Umweltgutachter GmbH herausgegebenen Werbeunterlagen einschließlich der Informationen auf der website www.core-cert.org  (einschließlich der subdomains), stellen selbst noch kein Angebot für einen Vertragsabschluss dar. Ein Vertrag zwischen dem Auftraggebern und der CORE Umweltgutachter GmbH kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber ein in Textform abgefasstes Angebot oder Vertrag der CORE Umweltgutachter GmbH ohne Vorbehalte und Änderungen annimmt. Diese AGB werden dem Auftraggeber mit dem Angebot zur Verfügung gestellt (Beilage zum Angebot) und sind mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber Vertragsbestandteil. Mit der Abgabe ihres Angebotes erklärt sich die CORE Umweltgutachter GmbH einverstanden, eine Beurteilung des darin genannten Prüfgegenstands mit dem Ziel der Ausstellung von einem oder mehreren Zertifikaten auf Grundlage eines oder mehrerer Standards durchzuführen. Das schließt das Recht ein, die damit verbundenen Zertifizierungszeichen nach den in diesen AGB genannten Bestimmungen zu verwenden.

Der Vertrag zwischen der CORE Umweltgutachter GmbH und einem Auftraggeber besteht aus den AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung einschließlich der für den Prüfgegenstand geltenden spezifischen Regelungen. Dieser Vertrag schließt sog. Fallkooperationen mit ein, die die CORE Umweltgutachter GmbH ggf. im Innenverhältnis zur Erfüllung ihrer Prüfaufgaben eingeht. Der genaue Geltungsbereich dieses Vertrages bezüglich der Wahl des bzw. der Standards, der einbezogenen Standorte und ggf. unterschiedlichen juristischen Personen sowie der Tätigkeiten des Auftraggebers ist in den jeweiligen Vertragsanhängen aufgeführt. Die Angebote der CORE Umweltgutachter GmbH sind gerechnet ab Angebotsdatum für 3 Monate gültig. Besondere Zusicherungen seitens der CORE Umweltgutachter GmbH, z.B. Auftragserweiterungen Auftragsergänzungen sowie Änderungen, welche die Vergütung betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform



4                      Vergütung und Zahlungsverzug
Die CORE Umweltgutachter GmbH erbringt ihre Leistungen auf Basis der im Angebot genannten Vergütung/Stunden- oder Tagesssätze. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Angaben zur Vergütung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. Nebenkosten und Auslagen. Stellt sich während der Vertragsdurchführung heraus, dass über den ursprünglichen Vertragsgegenstand hinaus besondere, zusätzliche Leistungen seitens der CORE Umweltgutachter GmbH notwendig werden, so informiert die CORE Umweltgutachter GmbH den Auftraggeber hierüber unverzüglich. Zusätzliche Leistungen werden nur gegen gesonderte Vergütung erbracht. Die CORE Umweltgutachter GmbH führt hierüber einen Leistungsnachweis. Sollten sich die Parteien auf keinen Stunden- oder Tagessatz einigen, so erfolgt die Abrechnung auf Basis des dem Auftrag zugrundeliegenden Stunden- / Tagessatzes.
Zahlungen sind bargeldlos auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Die Forderungen der CORE Umweltgutachter GmbH sind innerhalb der in der Rechnung vereinbarten Frist zu zahlen. Ist in der Rechnung kein abweichender Termin angegeben, so sind die Forderungen der CORE Umweltgutachter GmbH stets innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug und es werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die CORE Umweltgutachter GmbH hat das Recht, bei umfangreichen Leistungspaketen oder Leistungszeiträumen angemessene Haltepunkte gemessen am Fortschritt ihrer Leistungserbringung zu definieren und kann eine Teil-Vergütung vereinbaren. Die CORE Umweltgutachter GmbH behält sich als Haltepunkt vor, abschießende Dokumentationen wie z.B. Zertifikate nach Zahlungseingang der betreffenden Vergütung  dem Auftraggeber auszuhändigen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
Die CORE Umweltgutachter GmbH behält es sich vor, wenn der Auftraggeber ohne rechtfertigenden Grund die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebern bekannt wird, weitere Leistungen nur auszuführen, wenn der Auftraggeber zuvor eine entsprechende Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht hat.



5                      Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers
Ein Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Darüber hinaus steht dem Auftraggebern das Recht zur Aufrechnung und zum Zurückbehalt nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von der CORE Umweltgutachter GmbH anerkannt wurde oder unbestritten ist.



6                      Schweigepflicht und Datenschutz
Die CORE Umweltgutachter GmbH verwendet alle ihr vom Auftraggebern im Rahmen eines Auftrags übergebenen Unterlagen und mitgeteilten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung und behält hierüber gegenüber Dritten Stillschweigen. Dritte in diesem Sinne sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses Beteiligte.  Ebenso bleibt die Weitergabe von Unterlagen und Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Rahmen der eigenen Rechtewahrnehmung an Behörden, Gerichte, Zulassungsbehörden etc. hiervon unberührt. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses hinaus. Die CORE Umweltgutachter GmbH erhebt, verwendet und speichert personenbezogene Daten auf Basis der geltenden Datenschutzgesetze und nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung und -abwicklung notwendig ist. Dokumente jedweder Leistung der CORE Umweltgutachter GmbH werden für die Auftraggeber bei der CORE Umweltgutachter GmbH für 2 Jahre archiviert, sofern anwendbare gesetzliche Regelungen keine anderweitige Aufbewahrungsfristen fordern.



7                      Mitwirkungspflichten von Auftraggebern
Ein Auftraggeber unterstützt die CORE Umweltgutachter GmbH sowie ggf. eingebundene Fallkooperationspartner bei der Erfüllung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Verfügung aller relevanten Unterlagen vor Bearbeitungsbeginn in vollständiger und geordneter Weise,  sowie das rechtzeitige zur Verfügung stellen von relevanten Informationen. Die CORE Umweltgutachter GmbH wird während erforderlicher Ortsbegehungen unterstützt und Verantwortliche oder Benannte des Auftraggebers  stehen im vorgesehen Zeitraum insbesondere zur Leistungsdurchführung zur Verfügung. Der Zugang zu allen relevanten Bereichen vor Ort und ggfs. bei Dritten wird sichergestellt. Der Auftraggeber hat die CORE Umweltgutachter GmbH unaufgefordert und rechtzeitig von allen Sachverhalten zu unterrichten, die zur sachgemäßen Auftragserfüllung relevant sein können. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor. Die CORE Umweltgutachter GmbH wird vom Auftraggebern ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Vertragsdurchführung notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Sofern dies im Einzelfall erforderlich ist, ist vom Auftraggeber eine schriftliche Vollmacht zugunsten der CORE Umweltgutachter GmbH auszustellen.
Bei Zertifizierungsbeauftragungen ist ein Auftraggeber verpflichtet, die CORE Umweltgutachter GmbH über jedwede Angelegenheit zu informieren, die die Fähigkeit des Systems beeinträchtigen könnte, weiterhin die Anforderungen der jeweiligen zur Zertifizierung genutzten Norm zu erfüllen (z.B. Änderungen bezüglich Rechts- oder Organisationsform, wesentliche Veränderungen des Managementsystems und der Prozesse, Änderungen des vom zertifizierten Managementsystem erfassten Geltungsbereiches, etc.). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen und die CORE Umweltgutachter GmbH unverzüglich und jederzeit alle Änderungen, die Einfluss auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Zertifikatserteilung oder Zertifikatsaufrechterhaltung haben können, mitzuteilen. Ein Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Verweis auf eine Systemzertifizierung zu unterlassen, der auch nur stillschweigend andeuten könnte, dass die Zertifizierungsstelle ein Produkt (einschließlich einer Dienstleistung) oder einen Prozess zertifiziert hat. Die Nichtbeachtung  dieser genannten Pflichten kann u.a. dazu führen, dass die Leistung der CORE Umweltgutachter GmbH unmöglich wird und ein Audit und/oder das Zertifizierungsverfahren abgebrochen werden muss. Auch kann aufgrund eines schweren Zwischenfalls in Bezug auf die SGA oder eines schweren Verstoßes gegen rechtliche Verpflichtungen ein Sonderaudit erforderlich sein, um zu untersuchen, ob das Managementsystem dadurch kompromittiert wurde und ob es richtig funktioniert.

Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die genannten Pflichten ist die CORE Umweltgutachter GmbH zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags sowie zum Entzug des Zertifikats berechtigt. Weitere Schadensersatz- und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Die IAF/MD 22:2018 verpflichtet den zertifizierten SGA-Kunden zur unverzüglichen Mitteilung an die CORE Umweltgutachter GmbH über schwerwiegende Vorfälle oder einen Verstoß gegen die Vorschriften, sobald das Einbeziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Diese Verpflichtung ist Teil jeder rechtlich durchsetzbaren Vereinbarung in Form der AGBs. 



8                      Arbeitsergebnisse und Abgabetermine
Eine  Berichterstellung und Übergabe digitaler Daten/Arbeitsergebnisse oder in Papierform durch die CORE Umweltgutachter GmbH erfolgt entsprechend der im Angebot genannten Bestimmungen. Fremdsprachige Ausfertigungen von Arbeitsergebnissen werden nur nach vorheriger Vereinbarung erstellt. Definierte Abgabetermine für Arbeitsergebnisse und sonstige Termine sind für die CORE Umweltgutachter GmbH nur nach vorheriger Vereinbarung verbindlich.



9                      Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen
Erst mit vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält ein Auftraggeber an den von der CORE Umweltgutachter GmbH erbrachten Arbeitsergebnissen das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für die eigene Verwendung und interne Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Materialien zu verbinden.
Wird einem Auftraggeber explizit ein Zertifikat erteilt oder werden einem Auftraggeber audit- bzw.prüfbezogene Dokumente zur Verfügung gestellt, (z.B. Auditberichte) erhält der Auftraggeber das Recht, diese  Arbeitsergebnisse gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen. Die CORE Umweltgutachter GmbH bleibt Eigentümer des Arbeitsergebnisses und insoweit bestehender Marken- und Urheberrechte und behält das Recht, Arbeitsergebnisse zu archivieren.  Insofern ein Auftragsumfang ein Multisiteverfahren betrifft, erhält die Auftraggeber-Zentrale das Recht, das eingeräumte Nutzungsrecht an deren Standorte, die im Geltungsbereich der Organisation einbezogen sind, unterzulizenzieren, wenn der betreffende Standort verbindlich erklärt hat  diese AGB einzuhalten. Der Standort erhält kein Recht, das Nutzungsrecht weiter zu lizenzieren. Ein Auftraggeber hat einem Standort unverzüglich das Nutzungsrecht zu entziehen, wenn ein Standort Gründe gegen diese AGB verwirklicht.
Arbeitsergebnisse dürfen  nicht in einer Form angewendet werden, die dem Image der CORE Umweltgutachter GmbH schädigen könnte oder als irreführend angesehen werden kann. Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse  nur im Einklang mit geltenden Gesetzen einsetzen. Ein Arbeitsergebnis darf nur in der Form verwendet werden, wie es erteilt und übergeben wurde. Jedwede Veränderungen am Inhalt, im Layout, in der Farbe oder im Text sind unzulässig. Ein Auftraggeber ist nicht berechtigt, lediglich Ausschnitte eins Arbeitsergebnisses zu verwenden, d.h. ein Arbeitsergebnis darf nur jeweils als Ganzes verwendet werden.
Bei Arbeitsergebnissen in elektronischer Form ist ein Auftraggeber berechtigt, das Arbeitsergebnis insofern zu skalieren, dass der enthaltene Text mit Nutzung gängiger und verbreiteterer Software vollständig lesbar bleibt und die Proportionen von Text und Zeichen nicht verändert werden. Ein Auftraggeber hat den Bezug des Arbeitsergebnisses auf den Prüfgegenstand sicher darzustellen, dass durchschnittlich verständige Verbraucher die Kennzeichnung der geprüften, beurteilten, validierten und/oder zertifizierten Tätigkeiten, Prozesse, Systeme oder Qualifikationen versteht. Ein Arbeitsergebnis darf nur im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Prozessen, Systemen oder Qualifikationen verwendet werden, für die das Arbeitsergebnis erteilt wurde und mit den zugrundeliegenden Regelwerken im Einklang steht. Ein Auftraggeber darf ein Arbeitsergebnis nicht zur Bewerbung eines Produkts verwenden oder eine Produktprüfung darstellen.  Die CORE Umweltgutachter GmbH haftet nicht für eine unzulässige Verwendung des Arbeitsergebnisses Arbeitsergebnisse,  insbesondere Zertifikate,  dürfen nur während des angegebenen Gültigkeitszeitraums verwendet werden und solange die Zertifizierung nicht ausgesetzt ist. Endet der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats bevor eine Rezertifizierung durchgeführt wurde, darf das Zertifikat nicht mehr verwendet werden bevor ein neues Zertifikat erteilt wurde.
Die  CORE Umweltgutachter GmbH ist jederzeit berechtigt  ein Zertifikat einzuschränken, auszusetzen, abzuerkennen und/oder zu entziehen, wenn Voraussetzungen der Zertifikatserteilung aufgrund nachstehender Bedingungen nicht (mehr) erfüllt sind:

  • im Zertifizierungsverfahren unvollständige oder unwahre Angaben gemacht wurden;
  • ein Auftraggeber den im Zusammenhang mit der Zertifizierung aufgegebenen Pflichten nicht nachkommt, z.B. der Informationspflicht über
  • Änderungen oder die Leistungspflichten aus dem Vertrag mit CORE Umweltgutachter GmbH, insbesondere Zahlungspflichten, nicht erfüllt;
  • der Vertrag mit CORE Umweltgutachter GmbH über die Zertifizierung endet;
  • ein Arbeitsergebnis entgegen dieser AGB oder andere gesetzliche Regelungen verwendet wird;
  • ein erforderliches Überwachungsaudit oder ein sonstiges von CORE Umweltgutachtert GmbH angeordnetes Audit nicht fristgerecht oder nicht vollständig durchgeführt ist/wird
  • ein Überwachungsaudit ergibt, dass die Vorgaben der Zertifikatserteilung nicht mehr vorliegen/eingehalten ist/werden
  • sonstige Gründe für einen Zertifikatsentzug gemäß dieser AGB oder dem Vertrag vorliegen.




10                    Entzug oder Gültigkeitsablauf von Arbeitsergebnissen
Die  CORE Umweltgutachter GmbH ist bei Entzug eines Zertifikats bzw. Gegebenheit von Gründen die einen Entzug rechtfertigen (es gilt Nr. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB). berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Nach Entzug des Zertifikats oder Ablauf einer Zertifikatsgültigkeit hat ein Auftraggeber jedwede Nutzung des vertraglich bestimmten Arbeitsergebnisses einzustellen, insbesondere jegliche Werbung zu unterlassen, die sich auf das Arbeitsergebnis  oder die zugrunde liegende Dienstleistung der CORE Umweltgutachter GmbH bezieht und hat sämtliche von CORE Umweltgutachter GmbH angeforderten Zertifizierungsdokumente im Original zurückzugeben.
Duplikate und elektronisch vervielfältigte Zertifikate oder Abbildungen in Unterlagen als auch Webseiten des Auftraggebers sowie ggf. seiner Niederlassungen sind aus ihrer Anwendung zu entfernen. Die Entfernung aus dem öffentlichen Raum ist gleichzeitig mit Rückgabe der Originale der CORE Umweltgutachter GmbH bekannt zu geben. Die CORE Umweltgutachter GmbH haftet nicht für Schäden, die einem Auftraggeber aus einem berechtigen Entzug eines Zertifikats oder einer selbst verschuldeten Gültigkeitsüberschreitung einer Zertifizierung entstehen.



11                    Rechte des Auftraggebern bei Mängeln der Leistungen
Treten bei Leistungen der CORE Umweltgutachter GmbH, Mängel oder Pflichtverletzungen seitens der CORE Umweltgutachter GmbH auf, so ist ein Auftraggeber, soweit dies möglich ist, verpflichtet, der CORE Umweltgutachter GmbH unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die bisher erbrachte Leistung nachzubessern bzw. eine Pflichtverletzung zu beheben. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung zweimalig fehl oder ist einem Auftraggeber aus sonstigen Gründen die Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Schadensersatz kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung  Nr. 12 dieser AGB verlangen.

Ist eine Werkleistung  der Vertragsgegenstand der CORE Umweltgutachter GmbH und einem Auftraggeber, so ist die gesetzliche Haftung der CORE Umweltgutachter GmbH wegen Mängel der Leistung (Gewährleistung) grundsätzlich zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt; d. h., die CORE Umweltgutachter GmbH kann einen gerechtfertigten Mangel nach ihrer Wahl beseitigen oder eine neue Werkleistung herstellen. Ein Auftraggeber hat der CORE Umweltgutachter GmbH umgehend und ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Bei einem Verstoß hiergegen ist die CORE Umweltgutachter GmbH von der Haftung für die insoweit daraus entstehenden Folgen befreit. Der Auftraggeber darf den Mangel selbst oder durch Dritte nur dann beseitigen lassen und Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn dies dringend notwendig ist, beispielsweise um drohende unverhältnismäßig große Schäden abzuwehren. Für den Fall, dass die Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgt oder dass die Nacherfüllung als fehlgeschlagen anzusehen oder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung aus anderen Gründen von Gesetzes wegen entbehrlich ist, ist ein Auftraggeber berechtigt, seine Gegenleistung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann ein Auftraggeber nach den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung  Nr. 12 dieser AGB verlangen.

 

 

 

12                    Allgemeine Haftungsbeschränkung
Soweit ein Vertrag einschließlich dieser AGB keine anderweitigen Bestimmungen enthält, haftet die CORE Umweltgutachter GmbH bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden, die Haftung aufgrund ausdrücklich gegebener Garantien und die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit die CORE Umweltgutachter GmbH nur fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal jedoch auf das Dreifache des Auftragwertes. Die Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist beschränkt auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. In den Versicherungsvertrag kann auf Wunsch Einsicht genommen werden. Haftungsbeschränkungen gelten auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (z. B. Subunternehmer) der CORE Umweltgutachter GmbH. Ein Auftraggeber hat die CORE Umweltgutachter GmbH schriftlich darauf hinzuweisen, wenn ein beauftragtes Gutachten auch für dritte Personen bestimmt ist und/oder zur Erlangung von Leistungen Dritter verwendet werden soll. Unterbleibt dieser Hinweis, so darf die CORE Umweltgutachter GmbH davon ausgehen, dass keine Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden.



13                    Verjährung von Ansprüchen
Bei Ansprüchen eines Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag gelten nachstehende Verjährungsfristen:

  • Bei der Erbringung von Werkleistungen durch die CORE Umweltgutachter GmbH beträgt die Verjährungsfrist für Mängel 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistung.
  • Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch die CORE Umweltgutachter GmbH beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hat oder haben musste.

Die gesetzlichen Höchstfristen für eine Verjährung nach § 199 Abs. 2-5 BGB bleiben unberührt, ebenso die Verjährungsfristen nach § 197 BGB.



14                    Vertragsdauer und Kündigung
Ein Vertrag tritt mit erstmaliger Erteilung eines schriftlichen Auftrags und Einreichung der ausgefüllten Vertrags-Anhänge durch einen Auftraggeber in Kraft. Die Laufzeit ist an die Gültigkeit der erteilten Zertifikate gebunden, sie verlängert sich automatisch bei einer Neuerteilung von Zertifikaten.
Eine Kündigung durch einen Auftraggeber kann, soweit nicht anders vereinbart, mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zur nächsten planmäßigen Prüfung gegenüber der CORE Umweltgutachter GmbH schriftlich ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Bei einer späteren Kündigung werden von der CORE Umweltgutachter GmbH bereits anteilig erbrachte Leistungen gemäß den Spezifischen Bedingungen in Rechnung gestellt. Ein Auftraggeber ist berechtigt den Zertifizierungsvertrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntwerden eines gestiegenen Aufwands zu kündigen, wenn eine außerplanmäßige Prüfung entsprechend angekündigt oder durchgeführt wurde oder durch Veränderungen beim Auftraggeber entsprechend der Auditaufwand um mehr als 20% steigt oder durch eine Erhöhung des Tagessatzes entsprechend Nr 4 der AGB der Gesamtaufwand um mehr als 10 % steigt.

Beide Parteien können das bestehende Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorgaben kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – insbesondere ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Leistungserbringung. Wichtige Gründe, welche die CORE Umweltgutachter GmbH zur Kündigung berechtigen, sind – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – insbesondere die Verweigerung des Auftraggebers von vertragswesentlichen und -notwendigen Mitwirkungshandlungen (z.B.  die zeitgerechte Zurverfügungstellung notwendiger Unterlagen zur Durchführung einer Zertifizierung  oder Erstellung  Gutachtens). Weitere wichtige Gründe sind insbesondere ein Zahlungsverzug des Auftraggebers mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in mindestens 25% des Rechnungsbetrages oder der unmittelbar drohende Vermögensverfall eines Auftraggebers.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den die CORE Umweltgutachter GmbH zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behält die CORE Umweltgutachter GmbH, unter Abzug der ersparten Aufwendungen, den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sofern ein Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil der ersparten Aufwendungen oder keinen höheren Erwerb durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft der CORE Umweltgutachter GmbH bzw. das böswillige Unterlassen eines solchen Erwerbs nachweist, werden die ersparten Aufwendungen mit 20 % der Vergütung für die von der CORE Umweltgutachter GmbH noch nicht erbrachten Leistungen bemessen



15                    Rückgabe von Unterlagen
Die CORE Umweltgutachter GmbH hat die ihr von einem Auftraggeber überlassenen Unterlagen dann vollständig herauszugeben, wenn ihre vertragsgemäßen Leistungen vollständig erfüllt sind und sämtliche ihrer Ansprüche durch den Auftraggebern erfüllt worden sind. Sofern nicht längere gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften bestehen (EMAS - 5 Jahre), endet die Aufbewahrung von Auftraggeberunterlagen automatisch 2 Jahre nach Beendigung des Vertrages.



16.                   Weitere Bestimmungen
Im Rahmen des Zertifizierungsprozess bewertet die CORE Umweltgutachter GmbH u.a. die Rechtskonformität des zu zertifizierenden Unternehmens bezogen auf den Rechtsrahmen der jeweiligen Prüfgrundlagen. Es wird kein Zertifikat vergeben, ohne dass die Rechtskonformität sichergestellt ist. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist durch die CORE Umweltgutachter GmbH nicht geschuldet. Mit Erstellung der jeweiligen Prüf- bzw. Auditberichte gelten die vertraglichen Leistungen der CORE Umweltgutachter GmbH als erbracht und abgeschlossen. Rechterhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss eines Auftraggebers gegenüber CORE Umweltgutachter GmbH abgegeben werden (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden vor oder nach Vertragsschluss bestehen nicht bzw. sind unwirksam.  Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nur unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.  Kommunikationssprache zwischen den Parteien ist deutsch. Soweit die Kommunikation jedoch auf die bloße Weiterleitung oder inhaltliche Wiedergabe von fremdsprachigen Dokumenten oder Sachverhalten zum Gegenstand hat, ist auch die englische Sprache zulässig.
Ein Auftraggeber verpflichtet sich, eine Kontaktperson zu benennen, die gegenüber den Mitarbeitern der CORE Umweltgutachter GmbH ermächtigt ist, Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber und dessen Tochterunternehmen anzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags als Zwischenentscheidung notwendig sind. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben mit der Kontaktperson Fragen oder Probleme, die mit den zuständigen Stellen nicht geklärt werden können, ist die CORE Umweltgutachter GmbH jederzeit berechtigt, die Geschäftsleitung des Auftraggebers unmittelbar zu kontaktieren.


17.                  Preise
Die CORE Umweltgutachter GmbH hat die im Vertrag vereinbarten Preise auf der Grundlage der Angaben des Auftraggebers über das Unternehmen kalkuliert. Bei Veränderung der Umstände innerhalb des Unternehmens eines Auftraggebers oder bei Veränderung der anwendbaren Normen und Regularien können sich die Art, der Umfang oder der Inhalt der durchzuführenden Audits und ggf. Zertifizierung ändern. In einem solchen Fall erfüllt der abgeschlossene Vertrag nicht mehr seinen Zweck. Die CORE Umweltgutachter GmbH wird deswegen ein neues Angebot über die Leistungserbringung mit neuen Preisen und ggf. sonstigen Konditionen stellen. Nimmt der Auftraggeber dieses neue Angebot an, gilt der damit geschlossene geänderte Vertrag. Nimmt der Auftraggeber das neue Angebot nicht an, ist die CORE Umweltgutachter GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und, wenn ein Zertifikat erteilt wurde, dieses nach näherer Maßgabe dieser AGB zu entziehen.


18.                   Zeichennutzung

Prüfzeichen beinhalten die Kurzform der Konformitätsaussage; Zertifikate und Berichte stellen die Langform dar.
Unsere Kunden können unser Prüfzeichen auf vielfältige Weise für ihre Unternehmenskommunikation einsetzen und sichern sich auf diese Weise klare Wettbewerbsvorteile. Im Vergleich zur Konkurrenz kann dies der entscheidende Erfolgsfaktor sein. Damit auch Sie die Vorteile einer Zertifizierung durch die CORE in vollem Umfang nutzen können, bieten wir Ihnen mit dem vorliegenden Informationsblatt gewissermaßen eine „Gebrauchsanleitung“ zum Prüfzeichen der CORE an – sie enthält Wissenswertes zur richtigen Verwendung des Prüfzeichens, zum Erhalt des Prüfzeichen und viele weitere nützliche Informationen. Das Prüfzeichen erhalten Unternehmen, deren Managementsystem den Zertifizierungsprozess durch die CORE erfolgreich durchlaufen haben. Voraussetzung zum Erhalt des Prüfzeichens ist ein gültiges Zertifikat der CORE.
Nach dem Erhalt Ihres Zertifikats können Sie uns zur Übermittlung und Verwendung des CORE Prüfzeichens unter: www.core-cert.org oder unter unserer Rufnummer kontaktieren. Wir lassen Ihnen dann gern das Prüfzeichen zukommen.
Es ist wichtig und in Ihrem Interesse, dass das CORE Prüfzeichen stets korrekt verwendet wird. Dabei sind die Regelungen zur Prüfzeichennutzung uneingeschränkt zu beachten.
Insbesondere gilt:

  • Die Verwendung des CORE Prüfzeichens setzt die Existenz eines korrespondierenden gültigen Zertifikats voraus.
  • Bei Aussetzung, Erlöschen, Widerruf, Entzug des Zertifikats ist die Werbung mit dem Prüfzeichen unverzüglich zu beenden.
  • Die Nutzung der Prüfzeichen der CORE ist nur für den aktuell gültigen Geltungsbereich des Zertifikats erlaubt.
  • Bei Änderungen des Geltungsbereichs ist die werbliche Nutzung ggf. anzupassen.
  • Dabei ist immer darauf zu achten, dass das CORE Prüfzeichen nur im Zusammenhang mit der Organisation und dem Zertifizierungsgebiet verwendet wird.
  • Eine zertifizierte Organisation ist berechtigt, die Zertifizierung zu Werbezwecken zu nutzen. Sie ist berechtigt dies auf Briefen, Prospekten und Informationsunterlagen werbe- und imagewirksam zu präsentieren.
  • Es ist stets darauf zu achten, dass keinesfalls wertend oder produktbezogen geworben wird oder der Eindruck einer Produktzertifizierung (inkl. Dienstleistungen) entsteht. Es dürfen keine Hinweise auf die Zertifizierung unmittelbar auf Produkten, Produktverpackungen, Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder Inspektionsberichten angebracht werden.
  • Auch die Nutzung auf personenbezogenen Kommunikationsmitteln wie Visitenkarten ist unzulässig.
  • Außerdem darf der Betrachter nicht den Eindruck gewinnen, dass die zertifizierte Organisation oder dessen Mitarbeiter der CORE Umweltgutachter GmbH angehören.

Als Zertifikatsinhaber sind Sie für die korrekte Verwendung des CORE Prüfzeichens und Ihres Zertifikats verantwortlich. Eine Übertragung von Nutzungsrechten oder Zertifikaten auf Dritte ist nicht erlaubt.

 

Als Zertifikatsinhaber sind Sie für die korrekte Verwendung des CORE Prüfzeichens und Ihres Zertifikats verantwortlich. Eine Übertragung von Nutzungsrechten oder Zertifikaten auf Dritte ist nicht erlaubt.

 

Nur das Prüfzeichen der CORE darf von unseren erfolgreich zertifizierten Kunden für werbliche Zwecke verwendet werden und ist daher auch nach Anfrage erhältlich. Eine Vermischung des Prüfzeichens mit dem Gesellschaftslogo der CORE durch das geprüfte Unternehmen ist nicht möglich. Das Logo der CORE ist ausschließlich der CORE vorbehalten und darf für werbliche Zwecke nicht verwendet werden.
Wir stellen unseren Kunden das CORE Prüfzeichen in unterschiedlichen Dateiformaten für den Printbereich sowie für elektronische Medien zur Verfügung. Diese Dateien dürfen nicht verändert oder nachgebaut werden – verwenden Sie bitte nur die Originale. Nur so ist sichergestellt, dass Proportionen, Farben und Inhalte immer korrekt dargestellt werden.
Das Prüfzeichen der CORE kann im Rahmen der gesamten internen und externen Unternehmenskommunikation äußerst vielseitig verwendet werden. Verschiedene Druckformate und Designvarianten gewährleisten den flexiblen, gezielten und wirksamen Einsatz in den unterschiedlichsten Bereichen und Medien, z. B.:

  • Werbung im Außen-/Empfangsbereich
  • Auf Unternehmensfahrzeugen
  • In Unternehmensfilmen
  • In Unternehmenspräsentationen/-broschüren
  • Im Schaufenster
  • In der gesamten Geschäftsausstattung
  • In Anzeigen und in Katalogen
  • Auf Plakaten
  • Im Rahmen von Veranstaltungen
  • Auf Messeständen
  • Im Rahmen von Marketingkampagnen
  • In Telefonbucheinträgen
  • Im Internet bzw. in Intranetauftritten
  • In Newslettern an Kunden und Mitarbeiter
  • In Pressemitteilungen


19.                   Gerichtstand
Sofern ein Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand der Sitz der CORE Umweltgutachter GmbH. Die CORE Umweltgutachter GmbH behält es sich dabei vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Für die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, insbesondere für die Begründung und die Abwicklung des Vertrages, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.

Kontakt:

CORE Umweltgutachter GmbH
Endersbacher Str. 57
D-71334 Waiblingen

Tel.: +49 7151 16 767 55
Fax: +49 7151 16 767 56
E-Mail: info@core-cert.org
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